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Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Gesetzestext mit allen Änderungen

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. Hier steht jeder Paragraph und jede Anlage im Wortlaut, mit der Fassung bis 2026, der ab 2027 geltenden Fassung und den Stufen 2028 und 2030. Gestrichener Text ist durchgestrichen, neuer Text unterlegt. Eine nichtamtliche Lesefassung, erzeugt aus dem amtlichen Text und dem Bundesgesetzblatt.

Rechtsstand heute: GModG ab 29.07.2026

Gebäudemodernisierungsgesetz in der ab 29. Juli 2026 geltenden Fassung. Die nächste Stufe gilt ab dem 1. Januar 2027; sie ändert 66 Paragraphen und Anlagen. Was das für Energieausweise bedeutet, steht auf der Seite Energieausweis ab 2027.

Die Stufen des Gesetzes

FassunggiltQuelle
GEG 202401.01.2024 bis 28.07.2026gesetze-im-internet.de, Stand 10. Februar 2026, mit Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191)
GModG ab 29.07.202629.07.2026 bis 31.12.2026gesetze-im-internet.de, Stand 7. September 2026 (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)
GModG ab 01.01.202701.01.2027 bis 31.12.2027Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), eingearbeitet in die Fassung vom 29. Juli 2026
GModG ab 01.01.202801.01.2028 bis 31.12.2029Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)
GModG ab 01.01.2030ab 01.01.2030Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)

Was sich zum 1. Januar 2027 für Energieausweise ändert

  • § 79 Grundsätze des Energieausweises: Der Ausweis wird digital und maschinenlesbar ausgestellt; die Ausnahme für kleine Gebäude gilt unter 50 m², die Befreiung für Baudenkmäler entfällt.
  • § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen: Nichtwohngebäude erhalten bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung nur noch den Bedarfsausweis; die 1977er-Regel für kleine Wohngebäude entfällt.
  • § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs: Der Verbrauchsausweis bleibt Gebäuden vorbehalten, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, mit zwei Jahren Verbrauch je Energieträger.
  • § 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz: Die Modernisierungsempfehlungen schätzen Energie- und Treibhausgaseinsparung, prüfen effizientere Temperatureinstellungen und die Restlebensdauer der Heizung.
  • § 85 Angaben im Energieausweis: Neue Pflichtangaben im Ausweis: Effizienzklasse, Primär- und Endenergie, Treibhausgasemissionen, Aussteller mit Datum.
  • § 86 Energieeffizienzklassen: Effizienzklassen A bis G auch für Nichtwohngebäude nach Anlage 10a.
  • § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige: Immobilienanzeigen nennen Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf und Effizienzklasse.
  • § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes: Berechnung nach DIN/TS 18599: 2025-10 statt DIN V 18599: 2018-09.
  • § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise: Vor 2027 ausgestellte Ausweise gelten weiter; für sie bleiben die alten Anzeigenangaben.

Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeiner Teil

  • § 1 Zweck und Ziel
  • § 2 Anwendungsbereich
  • § 3 Begriffsbestimmungen ab 2027 geändert
  • § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
  • § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
  • § 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
  • § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
  • § 7 Regeln der Technik ab 2027 geändert
  • § 8 Verantwortliche
  • § 9 Länderregelung
  • § 9a Evaluation

Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

  • § 10 Grundsatz und Nullemissionsgebäude spätere Änderung
  • § 10a Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt aufgehoben
  • § 11 Mindestwärmeschutz ab 2027 geändert
  • § 12 Wärmebrücken
  • § 13 Dichtheit
  • § 14 Sommerlicher Wärmeschutz ab 2027 geändert

Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1 Wohngebäude

  • § 15 Gesamtenergiebedarf ab 2027 geändert
  • § 16 Baulicher Wärmeschutz
  • § 17 Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude

  • § 18 Gesamtenergiebedarf ab 2027 geändert
  • § 19 Baulicher Wärmeschutz

Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

  • § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes ab 2027 geändert
  • § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes ab 2027 geändert
  • § 22 Primärenergiefaktoren ab 2027 geändert
  • § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien ab 2027 geändert
  • § 24 Einfluss von Wärmebrücken ab 2027 geändert
  • § 25 Berechnungsrandbedingungen ab 2027 geändert
  • § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes ab 2027 geändert
  • § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude ab 2027 geändert
  • § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen ab 2027 geändert
  • § 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden ab 2027 geändert
  • § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
  • § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude ab 2027 geändert
  • § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ab 2027 geändert
  • § 33 Andere Berechnungsverfahren

Teil 3 Modernisierung von bestehenden Gebäuden

Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude

  • § 34 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
  • § 35 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes ab 2027 geändert
  • § 36 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung ab 2027 geändert
  • § 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten ab 2027 geändert
  • § 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes ab 2027 geändert
  • § 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

Abschnitt 2 Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude

  • § 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude ab 2027 geändert
  • § 41 Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden ab 2027 geändert

Abschnitt 3 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

  • § 42 Grundsatz
  • § 42a Grüngas-/Grünheizölquote
  • § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird ab 2027 geändert
  • § 44 Einbau einer solarthermischen Anlage
  • § 45 Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse
  • § 46 Einbau einer Stromdirektheizung
  • § 47 (weggefallen)
  • § 48 (weggefallen)
  • § 49 (weggefallen)
  • § 50 (weggefallen)
  • § 51 (weggefallen)

Teil 3 Anforderungen an bestehende Gebäude

Abschnitt 2 (weggefallen)

  • § 52 (weggefallen)
  • § 53 (weggefallen)
  • § 54 (weggefallen)
  • § 55 (weggefallen)

Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1 Gebäudeautomation

  • § 56 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung

Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

  • § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

  • § 58 Betriebsbereitschaft
  • § 59 Sachgerechte Bedienung
  • § 60 Wartung und Instandhaltung

Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

  • § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen ab 2027 geändert
  • § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen ab 2027 geändert
  • § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung ab 2027 geändert

Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

  • § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
  • § 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
  • § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
  • § 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

  • § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
  • § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung

Abschnitt 3 Einbau und Ersatz

  • § 67 Regelung der Volumenströme ab 2027 geändert
  • § 68 Wärmerückgewinnung ab 2027 geändert

Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

  • § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

  • § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Abschnitt 3 Einbau und Ersatz

  • § 71 (weggefallen)

Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 4 Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

  • § 71a Gebäudeautomation aufgehoben
  • § 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber aufgehoben
  • § 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe aufgehoben
  • § 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung aufgehoben
  • § 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage aufgehoben
  • § 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate aufgehoben
  • § 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse aufgehoben
  • § 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung aufgehoben
  • § 71i Allgemeine Übergangsfrist aufgehoben
  • § 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes aufgehoben
  • § 71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz aufgehoben
  • § 71l Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage aufgehoben
  • § 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung aufgehoben
  • § 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer aufgehoben
  • § 71o Regelungen zum Schutz von Mietern aufgehoben
  • § 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen aufgehoben

Abschnitt 3 Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

  • § 72 (weggefallen)
  • § 73 (weggefallen)

Abschnitt 4 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

  • § 74 Betreiberpflicht ab 2027 geändert
  • § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion ab 2027 geändert
  • § 76 Zeitpunkt der Inspektion ab 2027 geändert

Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

  • § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
  • § 78 Inspektionsbericht; Registriernummern

Teil 5 Energieausweise

  • § 79 Grundsätze des Energieausweises ab 2027 geändert
  • § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ab 2027 geändert
  • § 81 Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ab 2027 geändert
  • § 82 Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ab 2027 geändert
  • § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten ab 2027 geändert
  • § 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz ab 2027 geändert
  • § 85 Angaben im Energieausweis ab 2027 geändert
  • § 86 Energieeffizienzklassen ab 2027 geändert
  • § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige ab 2027 geändert
  • § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
  • § 88a Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation ab 2027 geändert
  • § 88b Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht ab 2027 geändert
  • § 88c Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus ab 2027 geändert

Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

  • § 89 Fördermittel
  • § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab 2027 geändert
  • § 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Teil 7 Vollzug

  • § 92 Erfüllungserklärung
  • § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
  • § 94 Verordnungsermächtigung
  • § 95 Behördliche Befugnisse
  • § 96 Private Nachweise ab 2027 geändert
  • § 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
  • § 98 Registriernummer ab 2027 geändert
  • § 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen ab 2027 geändert
  • § 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten ab 2027 geändert
  • § 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
  • § 102 Befreiungen
  • § 103 Innovationsklausel ab 2027 geändert

Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

  • § 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
  • § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

  • § 106 Solarenergie in Gebäuden ab 2027 geändert

Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

  • § 107 Wärmeversorgung im Quartier

Teil 8 Besondere Gebäude, Solarenergie, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

  • § 108 Bußgeldvorschriften ab 2027 geändert

Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

  • § 109 Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9 Übergangsvorschriften

  • § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
  • § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise ab 2027 geändert
  • § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen ab 2027 geändert
  • § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik aufgehoben
  • § 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen aufgehoben

Anlagen

  • Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) ab 2027 geändert
  • Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) ab 2027 geändert
  • Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude) ab 2027 geändert
  • Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren ab 2027 geändert
  • Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude aufgehoben
  • Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ab 2027 geändert
  • Anlage 7 (zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
  • Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
  • Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2) Umrechnung in Treibhausgasemissionen ab 2027 geändert
  • Anlage 10 (zu § 86 Absatz 1) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden ab 2027 geändert
  • Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3) Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden ab 2027 geändert
  • Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ab 2027 geändert

Quellen und Grenzen dieser Lesefassung

Grundlage sind die amtliche Fassung bei gesetze-im-internet.de (Stand 7. September 2026, Artikel 1 des Änderungsgesetzes eingearbeitet), eine archivierte Fassung vom 10. Februar 2026 für den Stand vor dem 29. Juli 2026 und das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) für die Stufen 2027, 2028 und 2030. Die Änderungsbefehle der Artikel 2 bis 4 wurden auf den amtlichen Text angewendet; jede Seite nennt ihre Quellen. Maßgeblich ist allein der amtliche Wortlaut. Lesefassung erzeugt am 17.09.2026.

Die Vorgängerregelung finden Sie in der Zusammenfassung der EnEV.

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